Autoversicherung (KFZ)
Mit dem NAFI-Rechner im Online-Vergleich Bares sparen! Stichtag 30.11. für den Wechsel
Wenn Sie planen, Ihre Kfz-Versicherung zu kündigen, sollten Sie diesen Stichtag zur Kündigung berücksichtigen, denn bei den meisten Verträgen endet das Versicherungsjahr am 31.12..
Tipp: Schicken Sie Ihre schriftliche Kündigung am besten bis spätestens 27.11. an Ihre Versicherung!
Sie suchen eine günstige Alternative oder wollen Ihren aktuellen Vertrag auf den Prüfstand stellen?
Hier finden Sie mit dem praktischen Vergleichsrechner die besten Preis-Leistungs-Tarife!
Um Ihnen im Bereich Kfz Unterstützung zu geben, haben wir Ihnen nachfolgend einen Hinweis und einige Tipps für die Autoversicherung zusammengefasst.
Hinweis:
Bei einem Fahrzeugwechsel wird das aktuell genutzte Wagnis abgemeldet und durch ein Neues ersetzt. Das angeschaffte Fahrzeug wird mit der von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigten eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) vom Fahrzeughalter auf der Zulassungsstelle angemeldet.
Beim Versichererwechsel hingegen liegt keine Änderung des versicherten Wagnisses vor, folglich muss auch keine Ab- oder Anmeldung erfolgen. Wichtig ist, dass der neue Versicherer direkt eine Bestätigung an die Zulassungsstelle (elektronisch) übermittelt. Daher ist die korrekte Angabe des Geschäftsvorfalls bei der Antragstellung für die Autoversicherung wichtig.
Tipp 1 – Zweitwageneinstufung
Sie haben bereits ein Fahrzeug versichert und möchten nun ein Zweitfahrzeug zulassen? Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie für Ihr zusätzlich angemeldetes Fahrzeug vorteilhafte Schadenfreiheitsklassen! Zu beachten ist, dass bei vielen Sonderreglungen beide Wagnisse bei einem Versicherer versichert werden müssen. Oftmals können Zweitwageneinstufungen auch für Ihren Ehe- oder Lebenspartner greifen.
Über den Kfz-Onlinevergleichsrechner besteht die Möglichkeit, die jeweilige bestmögliche Einstufungsvariante automatisch ermitteln zu lassen.
Tipp 2 – Fahranfänger und begleitendes Fahren
Durch die fehlende Rabattgrundlage (tatsächlich erfahrene schadenfreie Jahre) wird ein oftmals hoher Beitrag verursacht. Die Übernahme des Schadenfreiheitsrabattes einer dritten Person ist frühestens nach einem halben Jahr Führerscheinbesitz (für SF-Klasse ½) möglich. Empfehlenswert ist, das Fahrzeug auf einen Elternteil zuzulassen und somit eine Zweitwageneinstufung zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass der Fahranfänger im Fahrerkreis berücksichtigt werden muss. Oftmals gewähren die Versicherer je nach Tarif einen Nachlass für die Autoversicherung, wenn am begleitenden Fahren teilgenommen wurde bzw. versichern den jungen Nutzer während dem begleitenden Fahren vergünstigt oder gar beitragsfrei mit.
Tipp 3 – Schadenfreiheitsklasse übernehmen
Als Versicherungsnehmer können Sie den Schadenfreiheitsrabatt einer anderen Person übernehmen oder Ihre eigenen SF-Klassen übergeben. Dies erfolgt im Regelfall mithilfe des Formulars „Schadenfreiheitsrabatt-Übertragung auf einen anderen Versicherungsnehmer“. Es können nur die tatsächlich erfahrenen schadenfreie Jahre der Autoversicherung übernommen werden (beispielsweise bei 15 Jahren Führerscheinbesitz, SF-Klasse 15, auch wenn eine höhere SF-Klasse übertragen werden soll). Achtung: Einige Versicherer legen in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen fest, dass eine Übertragung der SF-Klassen nur auf Verwandte ersten Grades möglich ist.
Tipp 4 – Rabattretter und Rabattschutz
Der Unterschied liegt im Detail! Im Schadenfreiheitsrabatt-System in den allgemeinen Kraftfahrtbedingungen des jeweiligen Versicherers ist jeder SF-Klasse ein prozentualer Beitragssatz zugeordnet. Der Rabattretter schützt im Schadenfall nicht vor einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse, jedoch „fällt“ der Versicherungsnehmer nur soweit zurück, dass der aktuelle Beitragssatz unverändert bestehen bleibt. Ein Rabattretter gilt automatisch und beitragsfrei ab einer gewissen SF-Klasse (beispielsweise SF 25) als vereinbart. Der Rabattschutz hingegen ist ein beitragspflichtiger Zusatzbaustein, welcher ausdrücklich abgeschlossen werden muss. Dieses Modul verhindert bereits die Rückstufung in eine niedrigere SF-Klasse (nicht nur Beitragssatz) und deckt je nach Tarif und Bedingungswerk sogar mehrere Schadenfälle ab. Achtung: Der Rabattschutz greift nicht beim Folgeversicherer. Im Falle eines Versichererwechsels ist die Rückstufung wirksam!
Bei Fragen steht Ihnen wir Ihnen unter 06251 / 70 29 76 gerne zur Verfügung.
Ihre CiNiS-Finanz Experten