Vermieterbescheinigung
Nach zwölf Jahren Abwesenheit kehrt sie wieder zurück: Die sogenannte Vermieterbescheinigung. Ab Mai 2015 muss sie bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend vorgelegt werden. Seit der Abschaffung der Regelung im Jahr 2002 konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort wohnte und lebte. Dies führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressangaben durch Kriminelle. Nach dem neuen Melderecht sind Vermieter künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Das bedeutet, dass sie dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen müssen. Die Bestätigung muss Namen und Adresse des Vermieters, die Einzugs- oder Auszugsdaten, die betreffende Wohnungsadresse sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht laut Melderecht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Personen, die einem anderen eine Wohnanschrift anbieten, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, müssen mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen. (Quelle CASMOS Media GmbH)